Mit der Änderungsverordnung EU 2017/542 wurde gemäß Artikel 45 (CLP) der Anhang VIII in der CLP Verordnung implementiert.
Diese neue Regelung zur Meldung gefährlicher Gemische hat oben beschriebenen Prozess deutlich vereinfacht. Von nun an können alle oben erwähnten Meldungen durch eine einzige Meldung durchgeführt werden.
Die Übergangsfristen für die Meldung von neu in Verkehr gebrachten Gemischen sind:
1.1.2021: Gemischen für die private und gewerbliche Verwendung
1.1.2024: Gemische für die industrielle Verwendung
Gemische, die in Abhängigkeit der Verwendung ab der vorgesehene Übergangsfrist in Verkehr gebracht werden, müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im PCN-Format gemeldet werden.
Alle meldepflichtigen Gemische, die vor der jeweiligen Frist in Verkehr gebracht werden und gemäß bisher geltendem nationalem Recht gemeldet wurden, müssen erst bis zur allgemeinen Übergangsfrist von 1.1.2025 neu gemeldet werden.