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PCN Meldung

Die Pflicht zur Meldung von Gemischen an die nationalen Behörden besteht schon seit 1988. Da die Anforderungen an diese Meldungen sehr unterschiedlich waren und entsprechend den nationalen Gesetzen durchgeführt werden mussten, war dies gerade für Firmen mit internationalen Kunden schwierig umzusetzen.

Auf dem neuesten Stand

Mit der Änderungsverordnung EU 2017/542 wurde gemäß Artikel 45 (CLP) der Anhang VIII in der CLP Verordnung implementiert.
Diese neue Regelung zur Meldung gefährlicher Gemische hat oben beschriebenen Prozess deutlich vereinfacht. Von nun an können alle oben erwähnten Meldungen durch eine einzige Meldung durchgeführt werden.

Die Übergangsfristen für die Meldung von neu in Verkehr gebrachten Gemischen sind:
1.1.2021: Gemischen für die private und gewerbliche Verwendung
1.1.2024: Gemische für die industrielle Verwendung

Gemische, die in Abhängigkeit der Verwendung ab der vorgesehene Übergangsfrist in Verkehr gebracht werden, müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im PCN-Format gemeldet werden.
Alle meldepflichtigen Gemische, die vor der jeweiligen Frist in Verkehr gebracht werden und gemäß bisher geltendem nationalem Recht gemeldet wurden, müssen erst bis zur allgemeinen Übergangsfrist von 1.1.2025 neu gemeldet werden.

UFI-Code

Parallel zur Meldung ist die Kennzeichnung mit dem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) notwendig.
Die gleiche allgemeine Übergangsregelung gilt auch für die UFI-Kennzeichnung. Der zu generierende UFI-Code wird sowohl im Sicherheitsdatenblatt als auch auf der Kennzeichnung angebracht.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir gerne zur Verfügung oder übernehmen diese Agenda für Sie.