Gemäß Artikel 8 der REACh Verordnung kann ein ausserhalb des EWR ansässiges Unternehmen einen in der EU ansässigen Vertreter bestimmen der alle Agenden der REACh Verordnung übernimmt. Die Registrierung (siehe REACh) übernimmt normalerweise der in der EU ansässige Hersteller oder Importeur eines Stoffes. Hat ein Importeur einen Stoff registriert so ist es einem Exporteur (nicht im EWR ansässig) möglich diesen Stoff an den Importeur zu liefern. Aber eben nur diesem Importeur und keinem anderen Kunden. Ist dieser Exporteur aber durch einen OR (Only Representative) in der Eu vertreten, so ist es diesem ihm möglich den gesamten EWR mit einem vom OR registrierten Stoff zu beliefern unabhängig davon ob der Kunde eine Registrierung gemacht hat oder nicht.
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