Entsprechend §11 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) hat jedes Unternehmen das im Zuge seiner Tätigkeit mit der Beförderung gefährlicher Güter oder mit dem damit verbundenen Be-und Entladen bzw. Befüllen oder Verpacken beschäftigt ist und von den entsprechenden Bestimmungen betroffen ist, hat eine qualifizierte Person zu benennen. Dieser Gefahrgutbeauftragte hat die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des GGBG zu veranlassen bzw. zu überwachen.
Entsprechend unserer Befähigung sind wir bevollmächtigt die Funktion eines Gefahrgutbeauftragten in allen Unternehmen zu übernehmen.