Gemäß § 11 des AWG 2002 hat ein Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Meldung muss die Zustimmung sowie einen Nachweis über die fachliche Qualifikation des zukünftigen Abfallbeauftragten enthalten.
Hinweis: die Bestellung eines Abfallbeauftragten entbindet den Betriebsinhaber nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften! Die Verantwortung bleibt auch verwaltungsstrafrechtlich erhalten! (s. AWG § 11)
Die Funktion eines Abfallbeauftragten kann von einem Arbeitnehmer oder einer externen Fachkraft übernommen werden. Im Falle der Bestellung eines internen Abfallbeauftragten hat der Betriebsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass dem Arbeitnehmer genügend Zeit zur Verfügung steht um seine Pflichten als Abfallbeauftragter erfüllen zu können. Häufig ist daher die Bestellung einer externen Fachkraft die kostengünstigere Lösung und hat den zusätzlichen Vorteil, dass externe Fachkräfte über ein breiteres Wissen in abfallwirtschaftlichen Belangen verfügen.
Überwachung der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften
Folgende Vorraussetzungen verpflichten Sie zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes:
Die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes sollte nicht nur der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften dienen. Es bietet Ihnen die Chance Möglichkeiten der Abfallvermeidung bzw. internen Verwertung zu erkennen, wodurch eine deutliche Kostenreduktion in der Entsorgung möglich ist. Wollen Sie diese Chance nutzen, empfehlen wir Ihnen zusätzlich eine Stoffstromanalyse durchführen zu lassen, die auch Grundlage für ein gutes Chemikalienmanagement ist.